(Obwohl wir uns bemüht haben die englischsprachigen Seiten und die allgemeinen Geschäftsbedingungen genau auf Deutsch zu übersetzen, kann Gulf Air nicht haftbar für jeglichen Unterschied zwischen den beiden gemacht werden. Für den Fall daß es derartige Unterschiede gibt, ist somit die englische Sprache massgeblich).
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Artikel 1: Bedeutung bestimmter Ausdrücke in diesen Bedingungen
Artikel 2: Anwendungsbereich
Artikel 3: Tickets
Artikel 4: Flugpreise, Steuern, Gebühren und Zuschläge
Artikel 5: Reservierungen
Artikel 6: Fluggastannahme (Check-in) und Einsteigen (Boarding)
Artikel 7: Ablehnung und Beschränkung der Beförderung
Artikel 8: Gepäck
Artikel 9: Flugpläne, Verspätungen, Flugstreichungen
Artikel 10: Erstattungen
Artikel 11: Verhalten an Bord
Artikel 12: Zusätzliche Leistungen
Artikel 13: Verwaltungsformalitäten
Artikel 14: Anschlussfluggesellschaften
Artikel 15: Schadenshaftung
Artikel 16: Fristen für Ersatzansprüche und Klagen
Artikel 17: Sonstige Bestimmungen
Artikel 18: Auslegung und Modifizierung
Artikel 1: Bedeutung bestimmter Ausdrücke in diesen Bedingungen
Bitte beachten Sie Folgendes beim Durchlesen dieser Bedingungen:
Die Worte "Wir", "unser(e)" und "uns" bezieht sich auf die Gulf Air Company, G.S.C., die unter dem Namen "Gulf Air" geschäftlich tätig ist.
Die Worte "Sie", "Ihr(e)" und "Ihnen" beziehen sich mit Ausnahme der Crew auf alle Personen, denen ein Ticket ausgestellt wurde und die in einem Flugzeug befördert werden. (Wir weisen ebenfalls auf die Definition von "Fluggästen" hin).
Der Begriff "VEREINBARTE ZWISCHENLANDEORTE" bezieht sich, ausgenommen Abflug- und Bestimmungsort, auf die Orte, die im Ticket oder in unseren Flugplänen als planmäßige Landepunkte auf Ihrem Reiseweg vermerkt sind.
Der Begriff "FLUGLINIEN-KENNZEICHEN" bezieht sich auf die zwei oder drei Buchstaben, durch die eine bestimmte Fluggesellschaft identifiziert wird.
Der Begriff "BEFUGTE VERTRIEBSSTELLE" bezieht sich auf eine Vertriebsstelle, die von uns befugt wurde, uns hinsichtlich des Vertriebs unserer Luftbeförderungsleistungen zu vertreten.
Der Begriff "GEPÄCK" bezieht sich auf alle persönlichen Gegenstände, die Sie auf Ihre Reise mitnehmen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst dieser Begriff sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck.
Der Begriff "GEPÄCKSCHEIN" bezieht sich auf den Teil des Tickets, das sich auf die Beförderung Ihres aufgegebenen Gepäcks bezieht.
Der Begriff "GEPÄCKIDENTIFIZIERUNGSMARKE" bezieht sich auf ein von uns ausschließlich zur Identifizierung Ihres aufgegebenen Gepäcks ausgestelltes Dokument.
Der Begriff "FRACHTFÜHRER" bezieht sich auf jeden Luftfrachtführer außer uns, dessen Fluglinien-Kennzeichen auf dem Ticket oder in einem Anschlussticket erscheint.
Der Begriff "AUFGEGEBENES GEPÄCK" bezieht sich auf das Gepäck, das wir in unsere Obhut nehmen und für das wir einen Gepäckschein ausgestellt haben.
Der Begriff "CHECK-IN-ZEIT" bezieht sich auf den von der jeweiligen Luftlinie festgesetzten Zeitpunkt, zu dem Sie Ihre Check-in-Formalitäten abgeschlossen haben und im Besitz Ihrer Bordkarte sein müssen. Wenn keine Zeit angegeben ist, ist dieser Zeitpunkt eine Stunde vor der angegebenen Abflugszeit.
Der Begriff "VERTRAGSBEDINGUNGEN" bezieht sich auf die auf dem Ticket oder im Reiseplan/der Buchungsbestätigung aufgeführten Informationen, die als solche bezeichnet sind und diese Beförderungsbedingungen in den Beförderungsvertrag einbeziehen.
Der Begriff "Anschlussticket" bezieht sich auf ein auf Sie in Verbindung mit einem anderen Ticket ausgestelltes Ticket; beide Tickets zusammen stellen einen einzigen Beförderungsvertrag dar.
Der Begriff "ÜBEREINKOMMEN" bezieht sich je nach Anwendbarkeit auf eines der folgenden Dokumente:
‑ das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (nachfolgend bezeichnet als das Übereinkommen
das Übereinkommen von Warschau)
- das Übereinkommen von Warschau in seiner am 28. September 1955 in Den Haag geänderten Fassung;
‑ das Übereinkommen von Warschau in seiner durch das Zusatzprotokoll Nr. 1 von Montreal geänderten Fassung (1975);
‑ das Übereinkommen von Warschau in seiner in Den Haag und durch das Zusatzprotokoll Nr. 2 von Montreal geänderten Fassung (1975);
‑ das Übereinkommen von Warschau in seiner in Den Haag und durch das Zusatzprotokoll Nr. 4 von Montreal geänderten Fassung (1975);
- das Zusatzübereinkommen von Guadalajara (1961);
- das Übereinkommen von Montreal zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Montreal am 28. Mai 1999 (auch als Montrealer Abkommen 1999 bezeichnet)
Der Begriff "COUPON" bezieht sich auf einen ausgedruckten Flugcoupon oder einen elektronischen Coupon, der den darauf namentlich genannten Fluggast zur Beförderung auf dem dort aufgeführten Flug berechtigt.
Der Begriff "SCHADEN" schließt den Tod, eine Verwundung oder Körperverletzung des Fluggasts, Verlust, Diebstahl oder andere Schäden jeglicher Art am Gepäck ein, welche aus oder in Verbindung mit der Beförderung oder anderen durch uns geleisteten Diensten entstehen.
Der Begriff "TAGE" bezieht sich auf Kalendertage und umfasst alle sieben Wochentage; bei Benachrichtigungen wird der Absendetag der Nachricht nicht mitgerechnet; bei Feststellung der Gültigkeitsdauer wird der Tag der Ausstellung des Tickets oder der Tag des Flugbeginns nicht mitgerechnet.
Der Begriff "ELEKTRONISCHER COUPON" bezieht sich auf ein elektronisch in unserem Reservierungssystem gespeicherter Flugcoupon oder anderes Wertdokument.
Der Begriff "ELEKTRONISCHES TICKET" bezieht sich auf den/die von uns oder in unserem Auftrag im Reservierungssystem gespeicherte(n) Reiseplan/Buchungsbestätigung, die elektronischen Coupons und, wenn zutreffend, eine Bordkarte.
Der Begriff "FLUGCOUPON" bezieht sich auf den Teil des Tickets, das den Vermerk "Good for Passage" ("berechtigt zur Beförderung"), oder im Falle eines elektronischen Tickets den elektronischen Coupon, der die einzelnen Orte angibt, zwischen denen der Coupon zur Beförderung berechtigt.
Der Begriff "HÖHERE GEWALT" bezieht sich auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, die nicht ihrem Einfluss unterliegen, und die auch bei Anwendung aller Sorgfalt unvermeidbar gewesen wären.
Der Begriff "Reiseplan/Buchungsbestätigung" bezieht sich auf das Dokument oder die Dokumente, die wir Fluggästen ausstellen, die mit elektronischen Tickets reisen, und das/die Ihren Namen sowie Fluginformationen und Hinweise enthält/enthalten.
Der Begriff "FLUGGAST" bezieht sich sich mit Ausnahme der Crew auf alle Personen, denen ein Ticket ausgestellt wurde und die in einem Flugzeug befördert werden. (Wir weisen ebenfalls auf die Definition von "Sie", "Ihr(e)" und "Ihnen" hin).
Der Begriff "FLUGGASTCOUPON" oder "PASSENGER RECEIPT" (Kaufbeleg) bezieht sich auf den Teil des durch uns oder in unserem Auftrag ausgestellten Tickets, das einen entsprechenden Vermerk trägt und der bei Ihnen verbleibt.
Der Begriff "SONDERZIEHUNGSRECHTE" bezieht sich auf eine internationale Einheit gemäß der Definition des Internationalen Weltwährungsfonds, die auf den Werten mehrerer führender Währungen basiert. Die Währungskurse des Sonderziehungsrechts schwanken und werden an jedem Banktag neu berechnet. Die meisten kommerziellen Banker sind mit diesen Werten vertraut und sie werden regelmäßig in führenden Finanzzeitschriften veröffentlicht.
Der Begriff "ZWISCHENLANDEORT" bezieht sich auf solche Orte, ausgenommen dem Abflug- und Bestimmungsort, die als planmäßige Landepunkte auf Ihrem Reiseweg vermerkt sind.
Der Begriff "TARIF" bezieht sich auf die, soweit vorgeschrieben, behördlich genehmigten oder hinterlegten und veröffentlichten Flugpreise, Zuschläge und/oder hiermit verbundenen Beförderungsbedingungen.
Der Begriff "TICKET" bezieht sich entweder auf die durch uns oder in unserem Auftrag ausgestellte Urkunde, die als "Ticket und Gepäckschein" oder als "Elektronisches Ticket" bezeichnet ist und enthält die Vertragsbedingungen, Hinweise und Coupons.
Der Begriff "NICHT AUFGEGEBENES GEPÄCK" bezieht sich auf Ihr Gepäck mit Ausnahme des aufgegebenen Gepäcks.
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Artikel 2: Anwendungsbereich
2.1 ALLGEMEINES
Diese Beförderungsbedingungen gelten vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 2.2 und 2.4 für alle Flüge oder Flugsegmente, für die wir Ihnen gegenüber rechtlich verpflichtet sind.
2.2 CHARTER
Beförderungen aufgrund einer Chartervereinbarung unterliegen diesen Beförderungsbedingungen nur, soweit dies in den Charterbestimmungen oder im Ticket vorgesehen ist.
2.3 CODE SHARE
Wir haben ggf. mit anderen Fluggesellschaften Abkommen getroffen, die unter der Bezeichnung „Code Share“ bekannt sind.Dies bedeutet, dass auch dann, wenn Sie bei uns eine Reservierung gemacht haben und ein Ticket haben, auf dem unser Name oder unser Fluglinien-Kennzeichen als Luftfrachtführer eingetragen ist, die Beförderung durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt werden kann. Im Falle einer derartigen Absprache werden wir Sie bei der Reservierung informieren, welche Fluggesellschaft die Beförderung durchführt.
2.4 VORRANGIGES RECHT
Diese Beförderungsbedingungen gelten, es sei denn, es besteht ein Widerspruch zu unseren Tarifen oder zu geltenden Gesetzen.In diesem Fall haben diese Tarife oder Gesetze Vorrang.
Sollten einzelne Bestimmungen nach anwendbarem Recht unwirksam sein, so gelten die übrigen Bestimmungen fort.
2.5 BEDINGUNGEN HABEN VORRANG VOR REGELUNGEN
Soweit in diesen Beförderungsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, haben sie Vorrang für den Fall eines Widerspruchs zwischen diesen Bedingungen und anderen Bestimmungen unserer Luftlinie über bestimmte Themenbereiche.
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Artikel 3: Tickets
3.1 ALLGEMEINES
3.1.1 Wir erbringen die Beförderungsleistung nur an den im Ticket genannten Fluggast.Die Überprüfung der Identität bleibt vorbehalten.
3.1.2 Tickets sind nicht übertragbar, es sei denn, die örtlich anwendbaren Gesetzte verlangen dies.
3.1.3 Die Erstattung von Tickets, die zu ermäßigten Preisen ausgestellt werrden, kann eingeschränkt oder nicht zulässig sein. Sie sollten den Flugpreis wählen, der Ihrem Bedarf am besten entspricht. Es könnte zweckmäßig sein, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
3.1.4 Wenn Sie im Besitz eines unter dem vorstehenden Artikel 3.1.3 beschriebenen Tickets sind, das noch nicht genutzt wurde, und am Reiseantritt durch höhere Gewalt gehindert sind, so werden wir in Höhe des nicht erstattbaren Teils des Flugpreises eine Gutschrift erteilen, vorausgesetzt, Sie haben uns den Umstand höherer Gewalt umgehend mitgeteilt und nachgewiesen. Wir sind zum Abzug einer angemessenen Verwaltungsgebühr berechtigt.
3.1.5 Das Ticket steht und verbleibt jederzeit im Eigentum der ausstellenden Gesellschaft.
3.1.6 Sofern Sie nicht mit einem elektronischen Ticket reisen, haben Sie Anspruch auf Beförderung nur bei Vorlage eines gültigen Tickets, das den Flugcoupon für den betreffenden Flug, alle anderen nicht bereits benutzten Flugcoupons und den Fluggastcoupon enthält. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht, wenn das vorgelegte Ticket erheblich beschädigt oder nachträglich abgeändert worden ist, es sei denn, dass dies durch uns oder einer von uns beauftragten Vertriebsstelle geschehen ist. Bei Reisen mit einem elektronischen Ticket besteht nur dann Anspruch auf Beförderung, wenn sich der Fluggast ausreichend ausweisen kann und wenn ein gültiges elektronisches Ticket auf Ihren Namen ausgestellt wurde.
3.1.7(a) Bei erheblicher Beschädigung oder Verlust eines Tickets (oder eines Teils des Tickets) oder bei Nichtvorlage desselben mit darin enthaltenem Fluggastcoupon und allen nicht benutzten Flugcoupons können wir auf Ihren Wunsch ein solches Tickets ganz oder teilweise ohne erneute Zahlung des Flugpreises ersetzen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Nachweis dafür erbracht wird, dass das Ticket für die in Frage stehende Beförderung ordnungsgemäß ausgestellt war. Sie erklären sich durch Unterzeichnung eines Dokuments bereit, uns sämtliche notwendigen und angemessenen Kosten und Verluste bis zum Preis des Originaltickets zu erstatten, die uns oder einer anderen Fluggesellschaft durch den Missbrauch des Tickets entstehen. Wir werden keine Erstattung für Verluste verlangen, die wir aufgrund eigener Fahrlässigkeit verursacht haben. Die das Ticket ausstellende Fluggesellschaft ist berechtigt, eine angemessene Verwaltungsgebühr für diese Leistung zu verlangen, es sei denn, der Verlust oder die erhebliche Beschädigung wurde aufgrund einer fahrlässigen Handlung der ausstellenden Luftlinie oder deren Vertriebsstelle verursacht.
3.1.7(b) Wird der Nachweis des Verlustes nicht geführt oder lehnen Sie die Unterzeichnung eines solchen Abkommens ab, so kann die Fluggesellschaft, die ein Ersatzticket ausstellt, hierfür Bezahlung bis hin zum vollen Flugpreis verlangen. Dieser wird erstattet, wenn die Gesellschaft, die den Originalflugticket ausgestellt hat, zu der Überzeugung gelangt ist, dass das verlorene oder beschädigte Ticket nicht vor Ablauf seiner Gültigkeit genutzt worden ist. Wenn Sie das Ursprungsticket wieder finden und bei der das Ticket ausstellenden Gesellschaft vor Ablauf der Gültigkeit einreichen, so wird die vostehende Erstattung unverzüglich ausgeführt.
3.1.8 Ein Ticket ist wertvoll. Bitte treffen Sie alle nötigen Vorkehrungen zu dessen Schutz und Verhinderung des Verlustes oder Diebstahls desselben.
3.2 GÜLTIGKEITSDAUER
3.2.1 Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Ticket, in diesen Bedingungen oder in den anwendbaren Tarifen (die entsprechend den Angaben im Ticket die Gültigkeitsdauer eines Tickets beschränken können), ist die Gültigkeit eines Tickets wie folgt:
a. ein Jahr, gerechnet vom Ausstellungsdatum oder
b. ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des Reiseantritts, sofern dieser innerhalb eines Jahres ab Ticketausstellung erfolgt ist.
3.2.2Werden Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Tickets von der Reise abgehalten werden, weil wir eine Reservierung nicht bestätigen können, so verlängert sich die Gültigkeitsdauer bis zu dem erstmöglichen Zeitpunkt, zu dem wir die Reservierung bestätigen können, oder Sie haben Anspruch auf Erstattung gemäß Artikel 10.
3.2.3 Sind Sie nach Antritt Ihrer Reise wegen Krankheit nicht in der Lage, die Reise innerhalb der Gültigkeitsdauer Ihres Tickets fortzusetzen, so können wir die Gültigkeitsdauer des Tickets verlängern, bis Ihnen aus gesundheitlichen Gründen die Fortsetzung der Reise möglich ist.Die Verlängerung erfolgt bis zu dem Tage, an dem Sie laut einem ärztlichen Attest reisefähig sind, oder an dem wir nach Feststellung der Reisefähigkeit den nächsten Flug auf dieser Strecke in der gebuchten Beförderungsklasse anbieten können. Die Krankheit muss durch ärztliches Attest nachgewiesen werden. Wenn der noch nicht ausgeflogene Teil der im Ticket oder, im Falle eines elektronischen Tickets, im elektronischen Coupon enthaltenen Strecke eine oder mehrere Zwischenlandungen aufweist, kann die Gültigkeit um bis zu drei Monate nach der im Attest festgestellten Reisefähigkeit verlängert werden. In diesem Falle werden wir die Gültigkeit von Tickets Sie begleitender Mitglieder Ihrer engsten Familie entsprechend verlängern.
3.2.4 Stirbt ein Fluggast während der Flugreise, so kann auf die Einhaltung der Mindestaufenthaltszeit von begleitenden Personen verzichtet oder die Gültigkeit ihrer Tickets verlängert werden. Stirbt ein unmittelbarer Familienangehöriger eines Fluggastes, nachdem dieser die Reise angetreten hat, so kann die Gültigkeitsdauer der Tickets ihn begleitender unmittelbarer Familienangehöriger verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine gültige Sterbeurkunde vorgelegt wird und ist auf fünfundvierzig (45) Tage nach dem Todesdatum beschränkt.
3.3 REIHENFOLGE DER BENUTZUNG DER COUPONS
3.3.1Die vereinbarte Beförderungsleistung umfasst die Beförderungsstrecke, die im Ticket enthalten ist, beginnend mit dem ersten und endend mit dem letzten Ort der gesamten im Ticket eingetragenen Streckenführung und einschließlich der vereinbarten Zwischenlandeorte. Der von Ihnen gezahlte Preis basiert auf unseren Tarifen und bezieht sich auf die auf dem Ticket aufgeführte Beförderung. Er stellt einen wichtigen Bestandteil des mit Ihnen geschlossenen Beförderungsvertrags dar. Das Ticket verliert seine Gültigkeit, wenn die Coupons nicht in der Reihenfolge genutzt werden, in der sie im Ticket aufgeführt sind.
3.3.2 Sofern Sie an Ihrer Beförderung Änderungen vornehmen wollen, müssen Sie im Vorfeld mit uns Kontakt aufzunehmen. Der Flugpreis für die veränderte Beförderung wird errechnet, und Sie haben die Wahl, ob Sie den neuen Preis akzeptieren oder die Beförderung entsprechend dem ursprünglichen Ticket durchführen wollen. Beruht der Änderungswunsch auf höherer Gewalt, müssen Sie unverzüglich mit uns Kontakt aufzunehmen. In diesem Falle werden wir angemessene Anstrengungen unternehmen, Sie zu Ihrer nächsten vereinbarten Zwischenlandung oder zum Endziel zu befördern, und hierfür keine Mehrkosten in Rechnung stellen.
3.3.3 Sofern Sie die Beförderung ohne unsere Zustimmung verändern, werden wir den korrekten Preis für die tatsächlich durchgeführte Beförderung berechnen. Sie müssen eine Differenz zwischen dem gezahlten und dem Gesamtpreis für Ihre geänderte Beförderung bezahlen. Wir erstatten Ihnen die Differenz, wenn der neue Preis geringer ist aber anderenfalls sind Ihre ungenutzten Coupons wertlos.
3.3.4 Wir weisen besonders darauf hin, dass gewisse Veränderungen keine, andere jedoch Erhöhungen des Flugpreises nach sich ziehen können (z.B. wenn Sie das erste Flugsegment nicht in Anspruch nehmen oder Ihre Reiserichtung umkehren). Viele Sonderpreise sind nur gültig für die im Ticket eingetragenen Reisedaten und können nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr oder gar nicht verändert werden.
3.3.5 Jeder Flugcoupon wird zur Beförderung in der darin angegebenen Beförderungsklasse für den Tag und den Flug, für den eine Platzbuchung besteht, angenommen. Bei Ausstellung von Tickets ohne eingetragene Platzbuchung kann später ein Beförderungsplatz gemäß unserem Tarif gebucht werden, wenn noch ein Platz auf dem gewünschten Flug verfügbar ist.
3.3.6 Bitte beachten Sie, dass wir Ihre Reservierung für die Rückreise oder Anschlussflüge stornieren können, wenn Sie Ihre Reise nicht antreten und uns hiervon nicht im Voraus informiert haben. Dies geschieht jedoch nicht, wenn Sie uns hierüber im Voraus benachrichtigen.
3.4 NAME UND ANSCHRIFT DER LUFTFAHRTGESELLSCHAFT
Unser Name darf im Ticket in Form unseres Luftlinien-Kennzeichens oder in sonstiger Weise abgekürzt werden.Unsere Adresse lautet Postfach 138, Königtum Bahrain.
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Artikel 4: Flugpreise, Steuern, Gebühren und Zuschläge
4.1 FLUGPREISE
Soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, gelten Flugpreise nur für die Beförderung vom tatsächlichen Abflugort zum tatsächlichen Bestimmungsort. Sie enthalten keinen Bodentransfer zwischen Flughäfen und zwischen Flughäfen und Stadtterminals. Sie werden in Übereinstimmung mit unseren Tarifen errechnet, die am Tage der Bezahlung des Tickets für die darin genannten Flugdaten und Flugstrecken gültig sind. Wenn Sie Ihre Flugstrecke oder Reisedaten ändern, so hat das Auswirkungen auf den zu zahlenden Flugpreis.
4.2 STEUERN, GEBÜHREN UND ZUSCHLÄGE
Sie sind verantwortlich für alle anfallenden Steuern, Gebühren und Zuschläge, die von der Regierung oder einer anderen Behörde oder dem Flughafenbetreiber erhoben werden.Bei Kauf des Tickets werden Sie über nicht im Flugpreis enthaltene Steuern, Gebühren und Zuschläge informiert. Diese werden in der Regel zusätzlich auf dem Ticket ausgewiesen. Die Steuern, Gebühren und Zuschläge für Luftreisen ändern sich ständig und können auch nach der Ausfertigung des Tickets anfallen. Sie sind verpflichtet, sämtliche Erhöhungen der auf dem Ticket ausgewiesenen Steuern, Gebühren oder Zuschläge zu zahlen. Sie sind ebenfalls verpflichtet, auch nach der Ausfertigung des Tickets eine neue Steuer, Gebühr oder einen neuen Zuschlag zu zahlen. Umgekehrt ist es auch so, dass Sie Anspruch auf eine Erstattung haben, wenn Steuern, Gebühren oder Zuschläge, die Sie zum Zeitpunkt der Ticketausfertigung gezahlt haben, abgeschafft oder gesenkt werden, oder wenn diese nicht mehr auf Sie zutreffen oder wenn nur noch ein geringerer Betrag zu zahlen ist.
4.3 WÄHRUNG
Flugpreise, Steuern und Gebühren sind in der Währung des Landes zu entrichten, in dem das Ticket ausgegeben wird, es sei denn, wir oder unsere beauftragte Vertriebsstelle geben vor oder zum Zeitpunkt der Zahlung eine andere Währung vor (z.B. weil die Ortswährung nicht umgewechselt werden kann).Wir können nach unserem Ermessen auch Zahlungen in anderen Währungen akzeptieren.
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Artikel 5: Reservierungen
5.1 VORAUSSETZUNGEN FÜR RESERVIERUNGEN
5.1.1 Wir oder unsere bevollmächtigten Agenten werden Ihre Reservierung(en) aufzeichnen.Auf Anforderung schicken wir Ihnen eine schriftliche Bestätigung über Ihre Buchung(en) zu.
5.1.2 Bestimmte Flugpreise unterliegen Bedingungen, die Ihr Recht auf eine Umbuchung oder Stornierung ausschließen oder begrenzen.
5.2 ZEITGRENZEN FÜR TICKETAUSSTELLUNG
Wenn Sie den Flugpreis nicht bis zu dem mit uns oder der das Ticket austellenden Vertriebsstelle vereinbarten Zeitpunkt bezahlt haben, können wir Ihre Flugbuchung stornieren.
5.3 PERSÖNLICHE DATEN
Sie erkennen an, uns Ihre persönlichen Daten zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Vornahme einer Reservierung, Kauf von Tickets, Erwerb von Zusatzleistungen, Entwicklung und Angebot von Dienstleistungen, Durchführung von Einreiseformalitäten sowie die Übermittlung solcher Daten an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung Ihrer Reise. Sie ermächtigen uns, diese Daten ausschließlich zu diesen Zwecken aufzubewahren und zu verwenden und diese an unsere Büros, die das Ticket ausstellenden Vertriebsstelle, Behörden, andere Fluggesellschaften oder sonstige Erbringer vorgenannter Dienstleistungen weiterzugeben.
5.4 SITZPLÄTZE
Wir bemühen uns, auf im Voraus gemachte Sitzplatzpräferenzen einzugehen.Wir können jedoch nicht einen bestimmten Sitzplatz garantieren. Wir sind berechtigt, auch nach Betreten des Flugzeugs Sitzplätze jederzeit neu zuzuweisen. Dies kann aus Gründen der Sicherheit oder aus betrieblichen Gründen notwendig sein.
5.5 WIEDERBESTÄTIGUNG VON RESERVIERUNGEN
5.1.1 Reservierungen für Anschlussflüge oder Rückflüge unterliegen ggf. einer Wiederbestätigung der Reservierung innerhalb eines bestimmten Zeitraums.Wir werden Sie informieren, wenn wir eine Wiederbestätigung der Reservierungen verlangen, und wie und wo dies geschehen sollte. Die Unterlassung einer vorgeschriebenen Wiederbestätigung berechtigt uns zur Stornierung Ihres Weiterflugs oder Ihrer Reservierung für den Rückflug. Wenn Sie uns jedoch benachrichtigen, dass Sie weiterhin Ihre Reise antreten möchten und noch Plätze im betreffenden Flugzeug zur Verfügung stehen, werden wir Ihre Reservierungen wieder einsetzen und Sie befördern. Sollten keine Plätze mehr für diesen Flug zur Verfügung stehen, werden wir uns bemühen, Sie auf einen anderen Flug zu Ihrem nächsten oder endgültigen Zielort zu buchen.
5.1.2 Sie sollten sich über die Bestimmungen anderer während Ihrer Reise benutzter Luftlinien in Bezug auf die Wiederbestätigung von Buchungen informieren. Wenn eine Wiederbestätigung erforderlich ist, so müssen Sie die Wiederbestätigung bei der Luftlinie vornehmen, dessen Luftlinien-Kennzeichen für den betreffenden Flug auf Ihrem Ticket eingetragen ist.
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Artikel 6: Fluggastannahme (Check-in) und Einsteigen (Boarding)
6.1 Die Meldeschlusszeiten sind an den verschiedenen Flughäfen unterschiedlich, und wir empfehlen Ihnen, sich über diese Meldeschlusszeiten zu informieren und sie einzuhalten. Ihre Reise verläuft reibungsloser, wenn Sie ausreichend Zeit zur Einhaltung der Meldeschlusszeiten einplanen. Wenn Sie diese Check-In-Zeiten nicht einhalten, sind wir zur Stornierung Ihrer Reservierung berechtigt. Wir oder die das Ticket ausstellende Vertriebsstelle informieren Sie über die Meldeschlusszeit für den ersten mit uns durchgeführten Streckenabschnitt. Sie müssen sich selbst über die Meldeschlusszeiten für Anschlussflüge informieren. Die Meldeschlusszeiten für unsere Flüge können Sie von uns oder unserer beauftragten Vertriebsstelle erfahren. Sie beträgt, wenn nichts anderes angegeben ist, eine Stunde vor dem planmäßigen Abflug.
6.2 Sie sind verpflichtet, sich spätestens zu dem bei der Abfertigung angegebenen Zeitpunkt zum Einsteigen am Flugsteig einzufinden.
6.3 Sofern Sie nicht rechtzeitig am Flugsteig erscheinen, sind wir berechtigt, Ihre Reservierung zu streichen.
6.4 Für Schäden und Aufwendungen, die Ihnen aus allein von Ihnen zu vertretenden Verletzungen dieses Artikels entstehen, haften wir nicht.
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Artikel 7: Ablehnung und Beschränkung der Beförderung
7.1 BEFÖRDERUNGSVERWEIGERUNGSRECHT
Wir können Ihre Beförderung oder die Beförderung Ihres Gepäcks nach eigenem Ermessen verweigern, wenn wir Sie schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, dass wir Sie vom Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung an nicht mehr auf unseren Flügen befördern werden. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf eine Rückerstattung. Wir dürfen ferner Ihre Beförderung oder die Beförderung Ihres Gepäcks verweigern, wenn eine der folgenden Gegebenheiten vorliegt oder wir vernünftigerweise annehmen, dass sie eintreten kann:
7.1.1diese Maßnahme für die Einhaltung der Gesetze, Richtlinien oder Vorschriften eines Staates notwendig ist;
7.1.2 die Beförderung von Ihnen oder Ihres Gepäcks die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer Fluggäste oder der Crew beeinträchtigen kann;
7.1.3 Ihre geistige oder körperliche Verfassung einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogengebrauch derart ist, dass Sie sich selbst, andere Fluggäste, die Crew oder Sachwerte einer Gefahr aussetzen;
7.1.4 Sie die Vornahme einer Sicherheitsprüfung verweigert haben;
7.1.5 Sie den geltenden Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt haben;
7.1.6 Sie nicht im Besitz gültiger Reisedokumente sind, in ein Land einreisen wollen, für das Sie nur zum Transit berechtigt sind oder für das Sie keine gültigen Einreisepapiere besitzen, Ihre Reisedokumente während des Fluges vernichten oder deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung trotz Aufforderung ablehnen;
7.1.7 Sie ein Ticket vorlegen, das auf illegalem Wege erworben wurde oder als verloren oder gestohlen gemeldet oder gefälscht ist oder wenn Sie Ihre Identität mit der als Fluggast im Ticket eingetragenen Person nicht nachweisen können;
7.1.8 Sie die Bestimmungen gemäß Artikel 3.3 über die Einhaltung der Reihenfolge bei Ausnutzung der Flugcoupons nicht eingehalten haben oder ein Ticket vorlegen, das durch andere als uns oder zur Ticketausstellung berechtigten Vertriebsstelle ausgestellt wurde oder nicht unerheblich beschädigt ist;
7.1.9 Sie unsere Sicherheitsvorschriften nicht einhalten;
7.1.10 Sie zuvor eine der oben beschriebenen Handlungen oder Unterlassungen durchgeführt haben.
7.2 AUSWIRKUNGEN DER VERWEIGERUNG EINER BEFÖRDERUNG ODER ENTFERNUNG VON FLUGGÄSTEN.
Sollten wir uns in Ausübung unseres Ermessens und aus einem der in Artikel 7.1 aufgeführten Gründe weigern, Sie zu befördern oder sollten wir Sie während der Reise aus dem Flugzeug entfernen, werden alle ungenutzten Teile des Tickets storniert. Sie haben keinen Anspruch auf eine Weiterbeförderung oder auf eine Erstattung des Flugpreises für einen Teil der Reise. Wir haften nicht für Folgeschäden oder Verluste, die Ihnen angeblich aufgrund unserer Beförderungsverweigerung oder Entfernung aus dem Flugzeug entstanden sind.
7.3 BESONDERE BETREUUNG
Die Beförderung unbegleiteter Minderjähriger, behinderter Personen, schwangerer Frauen, kranker Personen oder anderen, die besondere Betreuung benötigen, muss vorher angemeldet werden. Fluggäste mit Behinderungen, die uns auf die Notwendigkeit besonderer Betreuung bei Kauf des Tickets hingewiesen haben und von uns zur Beförderung angenommen worden sind, werden von der Beförderung nicht auf Grund solcher Behinderung oder besonderer Anforderungen ausgeschlossen.
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Artikel 8: Gepäck
8.1 FREIGEPÄCK.
Sie können in bestimmtem Umfang Gepäckstücke als Freigepäck mitführen.Die Freigepäckgrenzen unterliegen bestimmten Bedingungen und Vorschriften, die Sie bei uns oder der ausstellenden Vertriebsstelle erfragen können.
8.2 ÜBERGEPÄCK
Die Beförderung von Gepäck über die Freigepäckgrenze hinaus sowie die Beförderung von Sondergepäck ist zuschlagpflichtig. Die hierfür geltenden Raten sind bei uns erhältlich.
8.3 ALS GEPÄCK NICHT ANNEHMBARE GEGENSTÄNDE
8.3.1 In Ihrem Gepäck dürfen nicht enthalten sein:
§ 8.3.1.1 Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden, so wie sie in den Gefahrgutregeln der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ICAO und der International Air Transport Association IATA oder in unseren Vorschriften aufgeführt sind (nähere Informationen hierzu können Sie auf Anfrage von uns erhalten);
§ 8.3.1.2 Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder überflogen wird, verboten sind;
§ 8.3.1.3 Gegenstände, die gefährlich oder unsicher oder wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art sowie aufgrund ihrer Verderblichkeit, Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit unter anderem in Bezug auf das genutzte Flugzeug zur Beförderung ungeeignet sind; Informationen über nicht annehmbares Gepäck sind bei uns auf Anfrage erhältlich.
8.3.2 Abgesehen von Schusswaffen, die für die Jagd oder andere sportliche Zwecke genutzt werden, sind Waffen und Munition von der Beförderung als Gepäck ausgeschlossen.Schusswaffen und Munition, die für die Jagd oder andere sportliche Zwecke genutzt werden, können als Gepäck aufgegeben werden. Sie müssen entladen, mit einer Sicherheitssperre versehen und angemessen verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den unter 8.3.1.1. genannten Bestimmungen der ICAO und der IATA.
8.3.4 Geld, Schmuck, Edelmetalle, Silberbesteck, Computer, persönliche Elektrogeräte, Geschäftspapiere, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, Reisepässe und andere Identifikationsdokumente oder Muster dürfen nicht im aufgegebenen Gepäck enthalten sein.
8.3.5 Wir sind nicht für den Verlust oder die Beschädigung der in 8.3.1, 8.3.2 und 8.3.4 aufgeführten Gegenstände verantwortlich, wenn sich diese trotz des Verbots in Ihrem Gepäck befinden.
8.4. RECHT AUF VERWEIGERUNG DER BEFÖRDERUNG
8.4.1 Nach Maßgabe der Absätze 8.3.2. und 8.3.3. lehnen wir die Beförderung eines jeden unter Absatz 8.3. dieses Artikels genannten Gegenstandes als Gepäck ab; wird das Vorhandensein dieser Gegenstände im Verlauf der Beförderung festgestellt, so können wir deren Weiterbeförderung ablehnen.
8.4.2 Wir können die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn dieses aufgrund seiner Größe, Form, Gewicht, Art und Inhalt oder aus Sicherheits- oder betrieblichen Gründen oder im Hinblick auf das Wohlbefinden anderer Fluggäste von uns als zur Beförderung ungeeignet betrachtet wird. Informationen über nicht annehmbare Gegenstände sind bei uns auf Anfrage erhältlich.
8.4.3 Wir können die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn es nicht ordnungsgemäß in angemessenen Behältern verpackt ist. Informationen über nicht akzeptable Verpackungen und Behälter stehen bei uns auf Anfrage zur Verfügung.
8.5 DURCHSUCHUNGSRECHT
Aus Sicherheitsgründen können wir verlangen, dass Sie einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihrer Person und Ihres Gepäcks sowie dem Röntgen Ihres Gepäcks zustimmen Sollten Sie nicht zur Verfügung stehen, kann Ihr Gepäck in Ihrer Abwesenheit zur Feststellung des Vorhandenseins von in Artikel 8.3.1 beschriebenen Gegenständen sowie Schusswaffen, Munition oder Waffen durchsucht werden, deren Vorhandensein uns nicht zuvor in Einhaltung der Artikel 8.3.2 oder 8.3.3 angezeigt wurde.Sollten Sie sich weigern, einer derartigen Aufforderung nachzukommen, können wir uns weigern, Sie oder Ihr Gepäck zu befördern. Wir sind nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihrer Person oder das Röntgen Ihres Gepäcks auftreten, es sei denn, sie sind aufgrund eines Fehlverhaltens oder einer Fahrlässigkeit unsererseits entstanden.
8.6 AUFGEGEBENES GEPÄCK
8.6.1 Nach Anlieferung des aufzugebenden Gepäcks nehmen wir es in unsere Obhut und stellen Ihnen eine Gepäckidentifizierungsmarke für jedes aufgegebene Gepäckstück aus.
8.6.2 Aufgegebenes Gepäck muss mit Ihrem Namen oder einer sonstigen persönlichen Identifizierung versehen sein.
8.6.3 Aufgegebenes Gepäck wird, wenn immer möglich, mit demselben Flugzeug befördert, in dem Sie befördert werden, es sei denn, dass wir aus Gründen der Sicherheit oder aus betrieblichen Gründen entscheiden, es auf einem anderen Flug zu befördern. Wird Ihr aufgegebenes Gepäck auf einem nachfolgenden Flug befördert, so werden wir es an Ihrem Aufenthaltsort ausliefern, soweit nicht Ihre Anwesenheit bei der Zollabfertigung erforderlich ist.
8.7 HANDGEPÄCK
8.7.1 Wir können die Anzahl, Höchstwerte für Maße und/oder Gewicht für Handgepäck festlegen, das Sie ins Flugzeug mitnehmen dürfen.Wenn dies nicht geschehen ist, muss Ihr Handgepäck zumindest unter Ihren Vorsitz oder die geschlossenen Gepäckfächer in der Kabine des Flugzeugs passen. Wenn Ihr Handgepäck nicht derartig untergebracht werden kann oder zu schwer ist oder aus anderen Gründen als riskant betrachtet wird, muss es als aufgegebenes Gepäck befördert werden.
8.7.2 Gegenstände, die für die Beförderung im Frachtraum nicht geeignet sind (wie unter anderem z. B. empfindliche Musikinstrumente) und die den Anforderungen gemäß vorstehendem Absatz 8.7.1 nicht entsprechen, werden zur Beförderung in der Kabine nur angenommen, wenn sie uns im voraus angekündigt und von uns zur Beförderung angenommen worden sind. Für diese Sonderleistung können wir einen Zuschlag in Rechnung stellen.
8.8 ANNAHME UND RÜCKGABE DES AUFGEGEBENEN GEPÄCKS
8.8.1 Sie sind gemäß Artikel 8.6.3 verpflichtet, Ihr aufgegebenes Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort einer Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt wird. Wird das Gepäck nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeholt, wird Ihnen eine Lagergebühr in Rechnung gestellt. Wird aufgegebenes Gepäck nicht innerhalb von drei (3) Monaten von dem Zeitpunkt an, an dem es zur Abholung bereit gestellt wurde, abgeholt, sind wir befugt, dieses ohne eine Haftung Ihnen gegenüber zu vernichten.
8.8.2 Wir liefern das aufgegebene Gepäck nur dem Inhaber des Gepäckscheins und der Gepäckidentifizierungsmarke aus.
8.8.3 Kann die das Gepäck entgegennehmende Person den Gepäckschein nicht vorweisen oder das Gepäck durch den Identifizierungsteil der Gepäckmarke, falls eine solche ausgestellt wurde, nicht identifizieren, so liefern wir das Gepäck nur unter der Bedingung aus, dass das Recht auf Herausgabe zu unserer Zufriedenheit glaubhaft gemacht wird.
8.9 TIERE
Wir behalten uns das Recht vor, die Beförderung von Tieren nach eigenem Ermessen verweigern zu können.Hierzu gehören auch Vögel. Die Beförderung von Tieren unterliegt unserer Zustimmung und den nachfolgenden Bedingungen:
8.9.1 Die Tiere müssen ordnungsgemäß in Behältern eingeschlossen oder getragen werden und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den Ländern geforderten Einreise- oder Transitpapieren versehen sein. Wenn dies nicht der Fall ist, können wir deren Beförderung verweigern.Eine derartige Beförderung kann Zusatzvorschriften unserseits unterliegen, die auf Anfrage erhältlich sind.
8.9.2 Das Gewicht der mitgeführten Tiere sowie das Gewicht der Versandkäfige und des mitgeführten Tierfutters sind nicht im Freigepäck des Fluggastes enthalten; es ist vielmehr ein Zuschlag nach dem gültigen Übergepäcktarif zu entrichten.
8.9.3 Blindenhunde, die Behinderte begleiten, werden zuschlagfrei und außerhalb der Freigepäckgrenze befördert. Ihre Beförderung unterliegt unseren Vorschriften, die auf Anfrage erhältlich sind.
8.9.4 Wir sind nicht für Verletzungen oder den Verlust, die Krankheit oder den Tod eines Tieres, zu dessen Beförderung wir zugestimmt haben, in Beförderungsfällen haftbar, die nicht den Haftungsregelungen des Übereinkommens unterliegen, es sei denn, unsere Handlungen waren fahrlässig.
8.9.5 Wir übernehmen keine Verantwortung und haften nicht dafür, dass für das Tier die notwendigen Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und sonstige Papiere vorhanden sind, und ihm die Einreise in die oder die Durchreise durch die jeweiligen Länder, Staaten oder Gebiete gestattet wird. Die Person, die das Tier mit sich führt, haftet für alle Geldbußen, Kosten, Verluste und Verpflichtungen, die erhoben oder uns hieraus entstehen.
8.10 VOM FLUGHAFENPERSONAL KONFISZIERTE GEGENSTÄNDE
Wir sind nicht verantwortlich für und haften auch nicht für Gegenstände, die das Sicherheitspersonal des Flughafens in Einhaltung anwendbarer Gesetze und Vorschriften aus Ihrem Gepäck entfernt, ungeachtet dessen, ob die entfernten Gegenstände später wieder abgeholt werden können oder vom Sicherheitspersonal des Flughafens vernichtet oder an uns weitergeleitet werden.
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Artikel 9: Flugpläne, Verspätungen, Flugstreichungen
9.1 FLUGPLÄNE
1. Die in Flugplänen veröffentlichten Flugzeiten können sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem Reisedatum ändern. Sie sind nicht garantiert und sind nicht Bestandteil Ihres Vertrags mit uns.
2. Bevor wir Ihre Buchung entgegennehmen, werden wir Sie über die planmäßige Abflugzeit informieren, so wie sie zu diesem Zeitpunkt gilt und diese in das Ticket eintragen. Es ist möglich, dass wir die planmäßige Abflugzeit nach Ausstellung Ihres Tickets ändern müssen. Wenn Sie uns eine Kontaktadresse mitteilen, werden wir uns bemühen, Sie über derartige Änderungen zu informieren. Wenn wir nach dem Ticketkauf eine nennenswerte Änderung der Abflugzeit vornehmen, die für Sie nicht annehmbar ist und wir Sie nicht auf einen anderen, für Sie annehmbaren Flug umbuchen können, so haben Sie Anspruch auf Erstattung nach den Bestimmungen des Artikels 10.2.
9.2 ANNULLIERUNGEN, UMBUCHUNGEN, VERSPÄTUNGEN, USW.
9.2.1 Wir ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Verspätungen bei der Beförderung von Ihnen und Ihrem Gepäck zu vermeiden.In Ausübung dieser Maßnahmen zur Vermeidung einer Flugannullierung können wir unter Umständen die Beförderung mit einem Flugzeug durchführen, das von einer anderen Fluggesellschaft betrieben wird.
9.2.2 Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Übereinkommen oder zutreffender örtlicher Gesetze, wie z.B. auch die europäische Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über den Ausgleich und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, bieten wir die folgenden Optionen für den Fall an, dass wir einen Flug streichen, einen Flug nicht entsprechend dem Flugplan durchführen, Ihren Bestimmungsort oder einen Zwischenlandepunkt nicht anfliegen oder wenn Sie durch unser Verschulden einen gebuchten Anschlussflug nicht erreichen, für den Sie eine feste Reservierung hatten:
9.2.2.1Wir befördern Sie ohne eine Zusatzgebühr zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf einem anderen unserer planmäßigen Flüge, wenn es noch leere Plätze gibt und verlängern, wenn nötig, das Gültigkeitsdatum Ihres Tickets; oder
9.2.2.2 Wir bringen Sie ohne eine Zusatzgebühr innerhalb eines angemessenen Zeitraums über eine andere Wegstrecke zu dem, auf Ihrem Ticket aufgeführten Zielort, und zwar entweder in einem unserer Flugzeuge oder mithilfe der Beförderungsleistungen anderer Luftlinien oder auf eine andere, gemeinsam besprochene Beförderungsart und -klasse. Wenn der Ticketpreis und die Gebühren für die neue Wegstrecke niedriger sind als die, die Sie für Ihr Ticket bezahlt haben, erstatten wir Ihnen die Different, oder
9.2.2.3 Zahlung eine Rückvergütung gemäß der Vorschriften des Artikel 10.2.
9.2.3 Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Übereinkommen oder zutreffender örtlicher Gesetze, wie z.B. auch die europäische Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über den Ausgleich und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, stellen die in Artikel 9.2.2.1 bis 9.2.2.3 beschriebenen Optionen die einzigen Alternativen dar, die Ihnen offen stehen. Wir sind Ihnen gegenüber nicht anderweitig verpflichtet.
9.2.5 Sollte es uns nicht möglich sein, Ihnen einen zuvor bestätigten Platz zu bieten, werden wir Passagieren, die nicht befördert werden konnten, eine Erstattung gemäß geltendem Recht und unserer Erstattungsregelung für Nichtbeförderung an. Eine Kopie unserer Erstattungsregelung für Nichtbeförderung ist auf Anfrage erhältlich.
9.2.5Eine Kopie unserer Erstattungsregelung und/oder Hilfestellung bei Nichtbeförderung, Annullierung und oder Verspätungen von Flügen von der Europäischen Gemeinschaft sind auf Anfrage erhältlich und stehen auf unserer Website zur Verfügung.
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Artikel 10: Erstattungen
10.1 Für ein unbenutztes Ticket oder einen unbenutzten Teil desselben leisten wir in Übereinstimmung mit den jeweiligen Tarifbestimmungen eine Erstattung wie folgt:
10.1.1 Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Erstattung entweder an den im Ticket mit Namen benannten Fluggast oder an die Person, die das Ticketbezahlt hat, sofern zu unserer Zufriedenheit nachgewiesen wird, dass für das Ticket eine Zahlung geleistet wurde.
10.1.2. Ist die das Ticket bezahlende Person eine andere als die im Ticket als Fluggast benannte und enthält das Ticket einen entsprechenden Erstattungsbeschränkungsvermerk, so findet eine Erstattung nur an die das Ticket bezahlende Person oder nach deren Anweisung statt.
10.1.3. Außer im Falle des Verlustes des Tickets erfolgt die Erstattung nur gegen Rückgabe des Tickets und aller unbenutzten Flugcoupons.
10.2 UNFREIWILLIGE ERSTATTUNG
10.2.1 Wenn wir einen Flug streichen, einen Flug nicht entsprechend dem Flugplan durchführen, Ihren Bestimmungsort oder einen Zwischenlandepunkt nicht anfliegen oder wenn Sie durch unser Verschulden einen gebuchten Anschlussflug nicht erreichen, so entspricht der Erstattungsbetrag:
10.2.1.1 wenn kein Teil des Flugscheins genutzt wurde, dem gezahlten Flugpreis,
10.2.1.2 wenn ein Teil des Flugscheins genutzt wurde, mindestens der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogenen Strecken anwendbaren Flugpreis.
10.3 FREIWILLIGE ERSTATTUNG
10.3.1. Sollten Sie Anspruch auf eine Erstattung Ihres Ticketpreises aus anderen als den unter Absatz 10.2. dieses Absatzes genannten Gründen haben, so entspricht der Erstattungsbetrag:
10.3.1.1 wenn kein Teil des Flugscheins genutzt wurde, dem gezahlten Flugpreis abzüglich angemessener Service- oder Annullierungsgebühren;
10.2.1.2 wenn ein Teil des Flugscheins genutzt wurde, mindestens der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogenen Strecken anwendbaren Flugpreis abzüglich angemessener Service- oder Annullierungsgebühren.
10.4 ERSTATTUNG EINES VERLORENEN TICKETS
10.4.1.Geht ein Ticket oder ein Teil desselben verloren, so erfolgt die Erstattung nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Tickets gegen einen uns zufriedenstellenden Nachweis des Verlustes und Zahlung einer angemessenen Verwaltungsgebühr, vorausgesetzt, dass:
10.4.1.1 das verlorene Ticke oder ein Teil desselben nicht bereits erstattet oder ersetzt worden ist (außer, wenn die Nutzung, Erstattung oder Ersetzung durch bzw. an eine Drittpartei auf unserer eigenen Fahrlässigkeit beruht).
10.4.1.2 die den Erstattungsbetrag erhaltende Person sich in der von uns vorgeschriebenen Form verpflichtet, uns den erstatteten Betrag zurückzuzahlen für den Fall, dass das verlorene Ticket oder ein Teil desselben von einer anderen Person genutzt wird (es sei denn, dass die missbräuchliche Ausnutzung durch den Dritten auf unserer eigenen Fahrlässigkeit beruht).
10.4.2. Wenn wir oder eine autorisierte Vertriebsstelle das Ticket oder einen Teil desselben verlieren, so sind wir dafür verantwortlich.
10.5. RECHT AUF ABLEHNUNG EINER ERSTATTUNG
10.5.1Wir können die Erstattung ablehnen, wenn der Antrag hierfür nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tickets gestellt wird.
10.5.2 Wir können die Erstattung eines Tickets abzulehnen, das Sie uns oder den Behörden eines Landes zum Nachweis Ihrer Absicht, das Land wieder zu verlassen, vorgelegt haben, es sei denn, dass Sie zu unserer Zufriedenheit nachweisen können, dass Sie die Erlaubnis haben, in dem Land zu bleiben oder dass Sie das Land mit einer anderen Luftlinie oder einem anderen Beförderungsmittel verlassen werden.
10.5.3 Für den Fall eines Eintritts der in Artikel 7.2 beschriebenen Umstände können wir die Erstattung ablehnen.
10.6 WÄHRUNG
Wir behalten uns das Recht vor, die den Ticketpreis in der gleichen Währung zu erstatten, in der das Ticket bezahlt wurde.
10.7 ERSTATTENDE PERSON
Freiwillige Erstattungen werden nur von der Fluglinie gemacht, die das ursprüngliche Ticket ausgestellt hat oder ggf. von einer autorisierten Vertriebsstelle.
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Artikel 11: Verhalten an Bord
A
11.1 ALLGEMEINES
Ist Ihr Verhalten an Bord unserer Meinung nach derart, dass von Ihnen eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass Sie die Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder Anweisungen der Besatzung nicht Folge leisten wie unter anderem den Anweisungen betreffend Rauchverbote, Alkohol- oder Drogengebrauch, oder dass Sie anderen Fluggästen oder der Besatzung Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügen, so behalten wir uns das Recht vor, die zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendigen Maßnahmen bis hin zur Fesselung zu ergreifen.Wir können Ihre Weiterbeförderung verweigern und wegen Ihres Verhaltens an Bord Strafanzeige erstatten.
11.2 ZAHLUNG VON KURSÄNDERUNGEN
Wenn aufgrund Ihres Verhaltens wie beschrieben in Artikel 11.1 vernünftigerweise entschieden wird, den Kurs des Flugzeugs zu ändern, um Sie abzusetzen, müssen Sie alle sich aus dieser Kursänderung ergebenden Kosten tragen.
11.3 ELEKTRONISCHE GERÄTE
Wir können aus Sicherheitsgründen den Betrieb von elektronischen Geräten an Bord wie unter anderem Mobiltelefonen, Laptops, portablen Aufzeichnungsgeräten, portablen Radios, CD-Spielern, elektronischen Spielen und Geräten mit Sendefunktion untersagen oder einschränken. Die Benutzung von Hörgeräten und Herzschrittmachern ist gestattet.
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Artikel 12: Zusätzliche Leistungen
12.1 Wenn wir für Sie andere Leistungen als Flugleistungen mit Dritten arrangieren oder wir Tickets oder Gutscheine für Beförderungsleistungen oder Dienstleistungen (ausser Flugleistungen) ausstellen wie z.B. Hotelreservierungen oder Autovermittlung, so handeln wir nur als Vermittler. In diesem Fall gelten Bedingungen und Konditionen des unabhängigen Dienstleistungsunternehmens.
12.2 Wenn wir Ihnen auch Zubringerdienst zur Verfügung stellen, können andere Bedingungen auf derartige Zubringerdienst Anwendung finden. Diese Konditionen sind bei uns auf Anfrage erhältlich.
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Artikel 13: Verwaltungsformalitäten
13.1 ALLGEMEINES
13.1.1.Sie sind verpflichtet, sich die für Ihre Reise notwendigen Reisedokumente und Visa zu beschaffen und alle Vorschriften, Gesetze und Anforderungen der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird.
13.1.2. Wir haften nicht für die Folgen, die Fluggästen aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Gesetzte, Anforderungen, Vorschriften, Regeln oder Anweisungen entstehen.
13.2 REISEDOKUMENTE
Sie sind verpflichtet, vor Reiseantritt die Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Urkunden vorzuweisen, die seitens der Gesetze, Regeln, Vorschriften, Anforderungen oder Anweisungen der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind und uns die Anfertigung und Einbehaltung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Wir behalten uns das Recht vor, Sie von der Beförderung auszuschließen, wenn Sie diesen Anforderungen nicht ensprechen oder wenn Ihre Dokumente unvollständig sind.
13.3 EINREISEVERBOT
Wird Ihnen die Einreise in ein Land verweigert, so sind Sie zur Zahlung des Bußgeldes verpflichtet, das uns von dem jeweiligen Land auferlegt wird sowie für die Kosten, die uns entstehen, weil wir Sie aus diesem Land bringen müssen. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird nicht erstattet.
13.4 HAFTUNG DES FLUGGASTES FÜR STRAFEN, HAFTKOSTEN USW.
Falls wir gehalten sind, Strafen oder Bußen zu zahlen oder sonstige Auslagen zu tragen, weil Sie die bezüglich der Ein- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Staates nicht befolgt haben oder weil die Kraft dieser Vorschriften erforderlichen Dokumente nicht ordnungsgemäß zur Stelle sind, so sind Sie verpflichtet, uns auf Verlangen die gezahlten Beträge und die getragenen Auslagen zu erstatten. Wir sind berechtigt, in Ihrem Besitz befindliche nicht genutzte Tickets oder Geldmittel zur Deckung solcher Ausgaben zu verwenden.
13.5 ZOLLKONROLLE
Auf Verlangen haben Sie der Durchsicht Ihres aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäcks durch Zoll- und andere Beamte beizuwohnen. Wir haften nicht für die dem Fluggast während der Untersuchung oder infolge der Nichtbeachtung dieser Bestimmung entstehenden Verluste oder Schäden.
13.6 SICHERHEITSÜBERPRÜFUNG
Sie sind verpflichtet, sich den durch die Behörden, Beamte des Flughafens, Fluggesellschaften oder durch uns vorgenommenen Sicherheitsuntersuchungen zu unterziehen.
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Artikel 14: Anschlussfluggesellschaften
Beförderungen, die von uns oder anderen Fluggesellschaften unter einem Ticket oder einem Verbindungsticket durchgeführt werden, werden im Sinne des Übereinkommens als nur ein Vorgang angesehen.Bitte beachten Sie jedoch Artikel 15.5.1.
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Artikel 15: Schadenshaftung
15.1 ANWENDUNG
Für die Haftung einer jeden Luftlinie sowie der übrigen Gesellschaften, die als Vertragspartner Beförderungen durchführen, gelten jeweils deren eigene Beförderungsbedingungen. Unsere Haftungsvorschriften lauten wie folgt:
15.2 GELTENDES GESETZ
Unsere Haftung für die Beförderung von Fluggästen und Gepäck unterliegt dem Übereinkommen in Bezug auf die internationale Luftbeförderung und den geltenden Gesetzen in Bezug auf die innerstaatliche Luftbeförderung. Sollte eine der Vorschriften dieses Artikels 15 den verbindlichen und geltenden Vorschriften des Übereinkommens oder der Landesgesetze widersprechen, so gelten Letztere.
15.3 TOD ODER VERLETZUNG EINES FLUGGASTS. - INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG
Die folgenden Regelungen gelten nur für die internationale Luftbeförderung:
15.3.1 Es gibt keine Höchsthaftungsbeträge für die Haftung bei Tod, Verwundung oder Körperverletzung von Fluggästen im Unfallsfall.
15.3.2 Für Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 SZR werden wir unsere Haftung nicht beschränken oder ausnehmen.
15.3.3 Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 15.3.2 sind wir gänzlich oder teilweise aus der gesetzlichen Haftung entlassen, wenn wir beweisen können, dass der Schaden durch die Nachlässigkeit des verletzten oder toten Fluggasts herbeigeführt wurde, oder zumindest, dass seine Nachlässigkeit zur Schädigung beigetragen hat.
15.3.4 Wir werden umgehend und spätestens innerhalb von 15 Tagen nach der Bestimmung der natürlichen Person, die auf die Entschädigung Anspruch hat, einen Vorschuss zahlen, dessen Höhe die dringendsten wirtschaftlichen Bedürfnisse des Empfängers abdeckt und der dem Notfall des Empfängers angemessen ist.
15.3.5 Unbeschadet des Artikels 15.3.4 soll der Vorschuss für einen Todesfall nicht weniger als den Wert von 16.000 SZR pro Fluggast betragen.
15.3.6 Eine Vorschusszahlung stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann von zukünftigen Haftungssummen abgezogen werden, ist jedoch nur gemäß Artikel 15.3.3 zurückzuzahlen oder in einer Situation, wo nachträglich bewiesen wurde, dass die Person, die die Vorschusszahlung erhalten hat, den Schaden durch ein fahrlässiges Verhalten verursacht oder zumindest zu diesem beigetragen oder dass diese Person kein Anrecht auf die Entschädigung hatte.
15.4 GEPÄCK
15.4.1 Wir haften nicht für die Beschädigung von Handgepäck, es sei denn, der Schaden wurde durch unsere Fahrlässigkeit verursacht.
15.4.2 Unsere Haftung für eine Beschädigung aufgegebenen Gepäcks, die im Verlauf der internationalen Luftbeförderung aufgetreten ist, richtet sich nach den Einschränkungen des Übereinkommens. Sollten die geltenden Gesetzte andere Haftungsgrenzen festlegen, so gelten diese. Diese Regelung bezieht sich nicht auf eine Unterlassungshandlung, die geschah, um den Schaden hervorzurufen oder die waghalsig war, und sich der Täter bewusst war, dass sie höchstwahrscheinlich zu Schaden führen würde. Wenn das Gewicht Ihres aufgegebenen Gepäcks nicht auf dem Gepäckschein aufgeführt ist, wird davon ausgegangen, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks nicht die zutreffende Freigepäckgrenze für die betreffende Beförderungsklasse überschreitet.
15.4.3 Wir sind nicht verantwortlich für Schäden, die Ihr Gepäck verursacht. Sie tragen die Verantwortung für alle Schäden, die durch Ihr Gepäck an anderen Personen oder Gegenständen einschließlich unserer Gegenstände verursacht werden.
15.4.4 Wir haften nicht für Schäden an Gegenständen, die sich laut Artikel 8.3 nicht im aufgegebenen Gepäck hätten befinden dürfen, wie z.B. zerbrechliche oder leicht verderbliche Gegenstände, Wertgegenstände wie z.B. Geld, Schmuck, Edelmetalle, Silberbesteck, Computer, persönliche Elektrogeräte, Geschäftspapiere, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, Geschäftsdokumente, Reisepässe und andere Identifikationsdokumente oder Muster.
15.5 ALLGEMEINES
15.5.1 Wenn wir ein Ticket herausgeben oder Gepäck für die Beförderung durch eine andere Luftlinie annehmen, so tun wir dies nur stellvertretend für die andere Luftlinie.In Bezug auf aufgegebenes Gepäck können Sie jedoch Ansprüche gegen die erste oder die letzte Luftlinie erheben.
15.5.2 Wir übernehmen keine Verantwortung für Schäden, die sich aus unserer Befolgung oder Nichtbefolgung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften ergeben.
15.5.3 Abgesehen von anderweitigen genaueren Regelungen in diesen Beförderungsbedingungen oder dem geltenden Gesetz sind wir Ihnen gegenüber nur für die erzielbaren kompensierbaren Schäden für erwiesene Verluste verantwortlich.
15.5.4 Der Beförderungsvertrag einschließlich dieser Beförderungsbedingungen sowie die Haftungsausschlüsse und -bedingungen gelten für unsere autorisierten Vertriebsstellen, Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und Vertreter genau so wie für uns. Der von uns und unseren autorisierten Vertriebsstellen, Mitarbeitern, Vertretern und Personen erstattungsfähige Betrag überschreitet ggf. nicht unseren eigenen Haftungsbetrag.
15.5.5 Soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, stellt kein Bestandteil dieser Beförderungsbedingungen einen Verzicht eines Ausschlusses oder einer Beschränkung unserer Haftung nach dem Übereinkommen oder geltenden Rechten dar.
15.5.6 Kein Bestandteil dieser Beförderungsbedingungen kann als Verzicht eines Ausschlusses oder einer Beschränkung unserer Haftung oder einem uns gemäß dem Übereinkommen oder den geltenden Rechten zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen einen Sozialversicherungsträger oder eine andere Person darstellen, die für eine Entschädigungszahlung zuständig wäre oder eine Entschädigung bezüglich dem Todesfall, der Verwundung oder einer anderweitigen Verletzung eines Fluggasts gezahlt hat.
15.5.7 Wir sind nicht verantwortlich für Krankheiten, Verletzungen, Behinderungen oder Todesfall, die auf Ihre körperliche oder geistige Verfassung zurück zu führen sind. Wir sind ebenfalls nicht für eine Verschlechterung einer derartigen Verfassung verantwortlich.
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Artikel 16: Fristen für Ersatzansprüche und Klagen
16.1 ANZEIGEN VON SCHÄDEN
Sofern Sie das aufgegebene Gepäck vorbehaltlos entgegennehmen, wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, dass es in gutem Zustand und entsprechend dem Beförderungsvertrag abgeliefert worden ist.
Wenn Sie für Ihr beschädigtes Gepäck Ersatzansprüche erheben möchten, müssen Sie uns davon in Kenntnis setzen, sobald Sie den Schaden festgestellt haben und spätestens sieben (7) Tage nach der Annahme des Gepäcks. Wenn Sie Ersatzansprüche erheben möchten in Bezug auf eine Verzögerung Ihres aufgegbenen Gepäcks, müssen Sie uns innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen von dem Datum an, an dem Ihnen das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde, benachrichtigen. Derartige Benachrichtigungen müssen schriftlich erfolgen.
16.2 KLAGEFRISTEN
Die Klage auf Schadenersatz für Schäden kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei (2) Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tag, an dem das Flugzeug planmäßig ankommen sollte oder von dem Tag, an welchem die Beförderung abgebrochen wurde. Die Berechnung der Frist richtet sich nach der Rechtssprechung des Gerichtshofs, an dem der Fall verhandelt wird.
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Artikel 17: Sonstige Bestimmungen
Die Beförderung Ihrer Person und Ihres Gepäcks unterliegt weiteren Regelungen und Bedingungen, die auf uns anwendbar sind oder von uns angenommen wurden. Diese Regelungen und Bedingungen sind wichtig und unterliegen regelmäßigen Überarbeitungen. Sie betreffen Folgendes:
i. Die Beförderung unbegleiteter Minderjähriger, schwangerer Frauen und kranker Fluggäste
ii. Einschränkung der Nutzung von Elektrogeräten;
iii. Der Genuss alkoholischer Getränke an Bord.
Die diesbezüglichen Regelungen sind auf Anfrage bei uns erhältlich.
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Artikel 18: Auslegung und Modifizierung
Die einzelnen Artikel dieser Beförderungsbedingungen tragen Titel. Diese dienen jedoch nur der leichteren Verständlichkeit des Texts und sollten nicht als eine Auslegung des Texts erachtet werden.
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